Neues Rechtsdienstleistungsgesetz in Kraft getreten

Rechtsnews von Jürgen Schütt

Bundesministerium der Justiz
Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) ist am 01.07.2008 in Kraft getreten. Es sieht eine umfassende Neuordnung der Rechtsberatung vor.

Auch Nichtanwälte dürfen künftig im Zusammenhang mit einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit juristische Nebenleistungen erbringen. So dürfen beispielsweise Architekten im Rahmen von Planungsleistungen ihre Auftraggeber bei damit zusammenhängenden baurechtlichen Fragen beraten. Dagegen ist die Erweiterung der beruflichen Zusammenarbeitsmöglichkeiten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten mit Angehörigen anderer Berufe, die im Gesetzentwurf der Bundesregierung noch vorgesehen war, vorläufig zurückgestellt worden.

Das bislang geltende Rechtsberatungsgesetz unterstellte nach seinem Wortlaut jede Erledigung fremder Rechtsangelegenheiten die Fälle echter Rechtsanwendung allein dem Anwalt vorbehalten. Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloßen schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen, sind dagegen keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft nach Auffassung des Bundesjustizministeriums etwa

  • die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe
    Beispiel: Ein Mieterverein klärt durch ein Rundschreiben alle Mieter einer Wohnanlage über die nach dem BGB bestehenden Minderungsrechte bei Modernisierungsmaßnahmen auf.
  • die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche
    Beispiel: Eine Kfz-Werkstatt rechnet mit der gegnerischen Versicherung nicht nur die Reparaturkosten ab, sondern macht für den Geschädigten gleichzeitig auch die allgemeine Schadenpauschale geltend.
  • die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder einer Vertragskündigung
    Beispiel: Ein Energieberater kündigt für seinen Kunden bestehende Energieversorgungsverträge und schließt neue ab.

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