ZPO: Wert der zu vollstreckenden Forderung bei nachträglicher Wertlosigkeit des gepfändeten Gegenstands maßgeblich

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.04.2014 - 2 W 26/14
Rechtsprechung

Die Frage, welche Auswirkungen es auf die nach im Vollstreckungsverfahren entstandenen Gebühren hat, wenn sich im Nachhinein die Wertlosigkeit des Gegenstands herausstellt, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. In letzter Zeit wurde von den Gerichten in Sachsen-Anhalt verstärkt die Auffassung vertreten, dass sich in einem solchen Fall die Rechtsanwaltsgebühren nur aus dem gesetzlichen Mindeststreitwert berechnen.

Nach dem Leitsatz des OLG Naumburg widerspricht es der Systematik des RVG, die Höhe des Anwaltshonorars vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig zu machen.

Amtlicher Leitsatz der Entscheidung:

Stellt sich im Zwangsvollstreckungsverfahren im Nachhinein heraus, dass der gepfändete Gegenstand wertlos ist, so richtet sich der Gegenstandswert für den anwaltlichen Vergütungsanspruch nach § RVG § 25 RVG § 25 Absatz I Nr. RVG § 25 Nummer 1 RVG nach dem Wert der zu vollstreckenden Forderung.

 

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