ZV: Änderungen zum 1. Dezember

Rechtsnews von Jürgen Schütt

Am vergangenen Freitag ist das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften“ endlich im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die gute Nachricht: Die Aufteilung in Gläubiger 1. und 2. Klasse wurde abgeschafft!

Die 500-Euro-Grenze für Aufenthaltsermittlungen (§ 755 ZPO) und für Vermögensermittlungen (§ 802l Abs. 1, Satz 2 ZPO) wurden abgeschafft! Ermittlungen des Gerichtsvollziehers sind ab sofort unabhängig von der Höhe der Forderung gegen den Schuldner möglich.

Es gibt aber auhc noch andere wichtige Änderungen:

§ 755 Abs. 1 ZPO erlaubt es dem Gerichtsvollzieher, nunmehr auch Auskünfte beim Handelsregister und bei den Gewerbeämtern einzuholen. Allerdings regelt § 755 ZPO jetzt auch die Mehrfachnutzung von Daten durch den Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher darf künftig die mit Einholung der Drittauskünfte erhobenen Daten, die bei ihm innerhalb der letzten drei Monate eingegangen sind, unter bestimmten Voraussetzungen auch in Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner nutzen.

In § 754a ZPO ist nun die Möglichkeit der elektronischen Einreichung von Vollstreckungsaufträgen bei Vollstreckungsbescheiden geregelt – sofern die zu vollstreckende Geldforderung nicht mehr als 5.000 Euro beträgt.

Leider müssen Gläubiger aber auch zwei schlechte Neuregelungen in Kauf nehmen.

Für die gütliche Erledigung kann der Gerichtsvollzieher in Zukunft immer Kosten erheben, auch wenn die Verhandlungen im Rahmen der Abnahme der Vermögensauskunft erfolgen (§ 3 GVKostG, Tatbestand 208 GVKostG). Hier hatte die herrschende Rechtsprechung bisher eine andere Meinung vertreten.

Außerdem stellt das Gesetz in § 882c ZPO nunmehr klar, dass die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis Teil des Vollstreckungsverfahrens ist. Dies hat zur Folge, dass die Kosten der Eintragung Vollstreckungskosten sind, die als Verzugsschaden beim Schuldner geltend gemacht werden. Auch das war umstritten und ist nun im Sinne des Fiskus geklärt worden.

Alle genannten Regelungen sind bereits in Kraft. Das angepasste Gerichtsvollzieher-Formular ist ab dem 1.12.2016 zu benutzen, allerdings kann gemäß § 6 GVFV das alte Formular für Aufträge weitergenutzt werden, die bis zum 28.2.2017 eingereicht werden.

Zurück