Rechtsprechung

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Die veröffentlichten Entscheidungen werden unter dem Entscheidungsdatum eingestellt, auch wenn sie erst jetzt bekannt geworden sind. Die Datenbank ist deswegen aktuell, obwohl möglicherweise aus den letzten Monaten keine Eintragungen zu finden sind.

BerHG: Entscheidung über Antrag erforderlich

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29.04.2015 - 1 BvR 1849/11
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Wird einem Antrag auf anwaltliche Beratung nach dem Beratungshilfegesetz nicht in vollem Umfang entsprochen, muss hierüber grundsätzlich förmlich entschieden werden. Es genügt nicht, wenn das Amtsgericht den Beratungshilfeantrag nach Erteilung mündlicher Hinweise durch den Rechtspfleger als erledigt erachtet.

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GKG: Keine Inanspruchnahme für Gerichtskosten durch die Staatskasse bei Prozesskostenhilfe

OLG Naumburg, Beschluss vom 16.02.2015 - 2 W 25/15
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1. Eine Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden ist, darf auch dann nicht von der Staatskasse auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden, wenn sie die Kosten in einem Vergleich ganz oder teilweise übernommen hat. An einer Ermittlung und Festsetzung des gegen die Partei bestehenden Gerichtskostenanspruchs ist das Gericht hierdurch nicht gehindert.

2. Die Vorschrift des § 31 III 1 GKG ist auf den sogenannten Übernahmeschuldner nach § 29 Nr. 2 GKG nicht, auch nicht entsprechend anwendbar. Das gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen § 31 IV GKG nF nach § 71 I 1 GKG nicht anwendbar ist. (Leitsätze des Gerichts)

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RVG: Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben

BGH, Urteil vom 22.01.2015 - I ZR 59/14
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a) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.

b) Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist ( § 517 ZPO ) sein darf.

c) Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt.

d) Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten.

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ZPO: Bedürftigkeit in der zweiten Instanz

BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - VI ZB 61/14
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Eine Partei, der in erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf grundsätzlich davon ausgehen, dass bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auch in der zweiten Instanz ihre Bedürftigkeit bejaht wird.

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ZPO: Berechnung der 500-EUR-Grenze für eine Drittauskunft

LG Halle, Beschluss vom 21. November 2014 – 2 T 205/14
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Bei der Berechnung der Wertgrenze des § 802l Abs. 1 ZPO ist nicht ausschließlich auf die Hauptforderung abzustellen, sondern auf die Gesamtforderung einschließlich titulierter Zinsen und Kosten.

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ZPO: Keine Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Hilfsperson

BGH, Beschluss vom 13.11.2014 - VII ZB 46/12
Rechtsprechung

Der Zeitaufwand einer Partei für die Beschaffung von Informationen und die Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffes gehört zum allgemeinen Prozessaufwand, der nicht erstattungsfähig ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Partei nicht selbst tätig geworden ist, sondern eine Hilfsperson beauftragt hat.

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Rechtsschutz: Rechtsschutzfall bei Gesetz- oder Pflichtenverstoß eines Dritten

BGH, Urteil 05.11.2014 - IV ZR 22/13
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Die Bestimmung in § 14 (3) ARB 75, wonach der Versicherungsfall bereits als eingetreten gilt, wenn ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen, und bei mehreren Verstößen der erste adäquat-ursächliche maßgeblich sein soll, bedarf der einschränkenden Auslegung.

Der Gesetzes- oder Pflichtenverstoß eines Dritten, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat-kausal begründen, kann nur dann den Rechtsschutzfall auslösen und zeitlich festlegen, wenn bereits ein gesetzliches oder vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Gegner ansteht.

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RVG: Anrechnung der Geschäftsgebühr bei Verfahrenstrennung

BGH, Urteil 24.09.2014 - IV ZR 422/13
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Nach Trennung eines Prozesses i.S. des § 145 Abs. 1 ZPO wird der gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 RVG VV in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung (RVG VV a.F.) anrechenbare Anteil der tatsächlich angefallenen Geschäftsgebühr auf jede der in den gesonderten Einzelverfahren entstandenen Verfahrensgebühren (Nr. 3100, Vorbemerkung 3 Abs. 2 RVG VV a.F.) quotal angerechnet entsprechend dem Verhältnis des jeweiligen Einzelstreitwerts zu dem Streitwert des ursprünglichen Gesamtverfahrens.

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RVG: Bei Anwaltswechsel keine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens

BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - VII ZB 8/14
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Werden die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens von der Kostenentscheidung im anschließenden Hauptsacheverfahren mitumfasst und sind die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens und die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens von verschiedenen Rechtsanwälten verdient worden, scheidet eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahren gemäß Vorbem. 3 Abs. 5 VV RVG aus.

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ZPO: Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte

BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13
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Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte. Im Streitfall ging es um die Frage, ob Einkünfte des Schuldners aus einem Nießbrauch in vollem Umfang pfändbar sind oder nicht. Die Rechtsfrage war umstritten. Der BGH hat sich der Auffassung angeschlossen, dass alle Einnahmen unter die Regelung des § 850i ZPO fallen und diese Vorschrift weit auszulegen ist.

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