Europäischer Vollstreckungstitel in Kraft

Rechtsnews von Jürgen Schütt

Seit dem 21.10.2005 ist die EU-Verordnung Nr. 805/2004 über den Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen (EuVTVO) in Deutschland anzuwenden. Zur Durchführung der Verordnung erging bereits am 26.08.2005 das deutsche EG-Vollstreckungstitel-Durchführungsgesetz.

Deutsche Titel können nun im EU-Ausland (mit Ausnahme von Dänemark) und EU-Titel in Deutschland ohne das umständliche Vollstreckbarerklärungsverfahren vollstreckt werden. Anwendbar sind die Regelungen auf Entscheidungen (Urteile, Vollstreckungsbescheide etc.), Vergleiche und öffentliche Urkunden über unbestrittene Forderungen in Zivil- und Handelssachen. Unbestritten ist eine Forderung dann, wenn der Schuldner der Forderung ausdrücklich zugestimmt oder ihr unter Beachtung der maßgeblichen Verfahrensvorschriften nicht widersprochen hat.

Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel erfolgt jederzeit auf Antrag auf einem europaweit einheitlichem Formblatt. In Deutschland sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung der Vollstreckungsklausel obliegt.

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