Neue Kündigungsfristen bei Altmietverträgen

Rechtsnews von Jürgen Schütt

Das Gesetz über die Kündigungsfristen für sog. Altmietverträge ist im Mai 2005 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Nach dem Gesetz gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für Altmietverträge, in denen die bis zum 1. September 2001 geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart worden waren. Das Gesetz tritt damit am 1. Juni 2005 in Kraft. Mieter, die einen entsprechenden Altmietvertrag abgeschlossen haben, können vom 1. Juni 2005 an mit der kurzen, dreimonatigen Frist kündigen.

Was wird sich für Mieter ändern?

Der Mieter, der eine Wohnung vor dem 1. September 2001 angemietet hat, und dessen Mietvertrag zu den Kündigungsfristen folgende Formularklausel enthält:

"Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Nach fünf, acht und zehn Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist um jeweils drei Monate."

kann ab dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes unabhängig von seiner Mietzeit mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Mietvertrag kündigen.
Die neue Kündigungsfrist gilt nur für solche Kündigungen des Mieters, die dem Vermieter ab dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes zugehen.

Entsprechendes gilt, wenn diese Regelung sinngemäß in einer Formularklausel wiedergegeben wird. Dies ist zum Beispiel bei folgender Vereinbarung der Fall:

"Die Kündigungsfrist für beide Vertragsteile beträgt
* drei Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums bis zu fünf Jahre verstrichen sind,
* sechs Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als fünf Jahre verstrichen sind,
* neun Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als acht Jahre verstrichen sind,
* zwölf Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums mehr als zehn Jahre verstrichen sind."

Was wird sich für Vermieter ändern?

Für den Vermieter bleibt es in diesen Fällen bei den ursprünglich vereinbarten Fristen. Es ändert sich nichts.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn sich die oben dargestellte Formularklausel auf eine Regelung der Kündigungsfristen für den Mieter beschränkt. In diesem Fall gelten für den Vermieter die Kündigungsfristen des § 573 c Abs. 1 S. 2 BGB, d.h. er kann auch nach einer Mietdauer von mehr als zehn Jahren mit einer neunmonatigen Kündigungsfrist den Vertrag kündigen.

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