Neues "P-Konto" soll besser vor Kontopfändung schützen

Rechtsnews von Jürgen Schütt

Das Bundeskabinett hat am 05.09.2007 einen Gesetzentwurf zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen, mit dem erstmalig ein Pfändungsschutzkonto ("P-Konto") eingeführt wird, auf dem ein Schuldner für sein Guthaben einen automatischen Sockel-Pfändungsschutz in Höhe von knapp 1.000 Euro pro Monat erhält. Weil es nach dem Gesetz nicht darauf ankommen soll, aus welchen Einkünften dieses Guthaben herrührt, genießen künftig auch Selbstständige Pfändungsschutz für ihr Kontoguthaben. Auch Kindergeld und Sozialleistungen werden künftig bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser geschützt. Jeder Kunde könne von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto als P-Konto geführt wird, erklärte das Bundesjustizministerium. Auch eine Erhöhung des Basispfändungsschutzbetrags sei möglich.

Bisher führt die Pfändung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen nicht mehr über das Konto abgewickelt werden können. Um Pfändungsschutz für den pfändungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht der Schuldner in vielen Fällen eine Gerichtsentscheidung. Oftmals ist diese nicht rechtzeitig zu erlangen, so dass Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen anfallen.

Die jetzt beschlossene Reform des Kontopfändungsschutzes ist ein Teil des Maßnahmenpaketes, mit dem die Bundesregierung den Bürgern die Teilhabe am bargeldlosen Zahlungsverkehr sichern will. Nach der derzeitigen Planung soll sich der Bundesrat in seiner Sitzung im November 2007 mit dem Entwurf befassen. Das Gesetz bedarf der Zustimmung der Länderkammer und könnte bei einem zügigem Verlauf der Beratungen im Deutschen Bundestag Ende 2008 in Kraft treten, teilte das Ministerium mit.

Dem Entwurf zufolge wird ein Kontoguthaben in Höhe des Pfändungsfreibetrages des § 850 c ZPO (985,15 Euro) nicht von einer Pfändung erfasst ("Basispfändungsschutz"). Das bedeutet, dass aus diesem Betrag Überweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Daueraufträge und ähnliches getätigt werden können. Der Basisbetrag wird für jeweils einen Kalendermonat gewährt. Anders als nach geltendem Recht kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Einkünfte nicht mehr an. Auch auf die Art der Einkünfte kommt es für den Pfändungsschutz nicht mehr an. Damit entfällt auch die Pflicht, die Art der Einkünfte gegenüber Banken und Gerichten nachzuweisen. Eine Erhöhung oder Herabsetzung des Basispfändungsschutzes ist auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung möglich.

Der automatische Pfändungsschutz kann nur für ein Girokonto gewährt werden. Dieses besondere Konto (P-Konto) wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt. Der Entwurf sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto besteht. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht. Ferner ist der Pfändungsschutz auf dem P-Konto vorrangig gegenüber dem herkömmlichen Kontopfändungsschutz, der auch in Zukunft erhalten bleiben soll. Hat der Schuldner ein P-Konto, so erhält er allerdings nur für dieses Pfändungsschutz, da er auf weiteren herkömmlichen Pfändungsschutz nicht mehr angewiesen ist.

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