Wettbewerbsrecht: Anforderungen an Anwaltsbriefbogen

BGH, Urteil vom 6.11.2013 – I ZR 147/12
Rechtsprechung

Der beklagte Rechtsanwalt betreibt seine Kanzlei in Bürogemeinschaft mit einem Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Auf seinen Briefbögen verwendet er blickfangmäßig das Logo „HM Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater“. Tatsächlich handelt es sich aber um keine Sozietät, sondern nur um eine Bürogemeinschaft. Der RA kooperiert nur mit den anderen Berufsangehörigen, was bei näherer Betrachtung seines Briefbogens („in Kooperation mit ...“) auch deutlich wird. Trotzdem wurde der RA vom BGH zur Unterlassung verurteilt, weil der Briefbogen wettbewerbsrechtlich irreführend ist.

Das sind die Leitsätze des BGH:

1. Auch wenn Rechtsanwälten mittlerweile zahlreiche Rechtsformen für die gemeinschaftliche Berufsausübung zur Verfügung stehen, hat der Verkehr die berechtigte Erwartung, dass sich die unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung auftretenden Berufsträger unter Aufgabe ihrer beruflichen und unternehmerischen Selbständigkeit zu gemeinschaftlicher Berufsausübung in einer haftungsrechtlichen Einheit verbunden haben.

2. Eine Bürogemeinschaft oder Kooperation unternehmerisch eigenständiger Berufsträger wird der Verkehr unter einer einheitlichen Kurzbezeichnung nur bei hinreichend deutlichen Hinweisen erkennen.

(BGH, Urteil vom 6.11.2013 – I ZR 147/12)

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