ZPO: Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte

BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - IX ZB 88/13
Rechtsprechung

Der Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte erfasst alle eigenständig erwirtschafteten Einkünfte. Im Streitfall ging es um die Frage, ob Einkünfte des Schuldners aus einem Nießbrauch in vollem Umfang pfändbar sind oder nicht. Die Rechtsfrage war umstritten. Der BGH hat sich der Auffassung angeschlossen, dass alle Einnahmen unter die Regelung des § 850i ZPO fallen und diese Vorschrift weit auszulegen ist.

Der BGH führt aus, dass die Pfändungsschutzvorschrift nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch für alle sonstigen Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, aber dem Schuldner und seiner Familie zum Lebensunterhalt dienen, gilt. In der Gesetzesbegründung werde ausdrücklich ausgeführt, dass sämtliche Einkünfte nicht abhängig beschäftigter Personen erfasst werden sollen. Alle Einkunftsarten sollen gleich behandelt werden. Der Schuldner soll motiviert werden, Einkünfte selber zu erzielen und dadurch die eigene Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Dies gilt für sämtliche Einkunftsarten, nicht nur für die aus eigener persönlicher Arbeit.

Zurück