ZPO: Verwendung von PfÜb-Formularen

BGH, Beschluss vom 13. Februar 2014 – VII ZB 39/13
Rechtsprechung

Der BGH macht mit seiner jüngsten Entscheidung Schluss mit den bürokratischen Schikanen, denen Gläubiger im Zusammenhang mit den Anträgen auf Erlass eines Pfändungs-und Überweisungsbeschlusses ausgesetzt sind.

In seiner Entscheidung setzt er sich äußerst kritisch mit dem vorgeschriebenen Formular auseinander und stellt – mit sehr guten Gründen – sogar dessen Verfassungsmäßigkeit in Frage.


Die Bundesrichter stellen eindeutig klar, dass „der Gläubiger vom Formularzwang entbunden ist, soweit das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft oder missverständlich ist“.

Der BGH macht deutlich, dass dies an mehreren Stellen des Formulars der Fal ist. Der Gläubiger soll insoweit Streichungen, Berichtigungen und Ergänzungen vornehmen dürfen oder das Formular insoweit gar nicht nutzen müssen und auf Anlagen verweisen können.

Schließlich befasst sich der BGH noch mit der schikanösen Argumentation verschiedener Amts- und Landgerichte hinsichtlich des Farbdrucks. Der BGH stellt klar, dass der Antrag auf Erlass eines PfüB nicht deshalb „formunwirksam [ist], weil das Antragsformular nicht die in dem Formular gemäß Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 ZVFV enthaltenen grünfarbigen Elemente aufweist“.

Nun bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen dieses Urteil auf die geplante Einführung eines bundeseinheitlichen Vollstreckungsformulars hat.

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